Satzung

Satzung des Vereins „Christliche Fußballer Elmshorn“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Christliche Fußballer Elmshorn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Christliche Fußballer Elmshorn e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus in aller Öffentlichkeit. Die Verkündigung erfolgt bei Sportveranstaltungen, sportlichen Wettbewerben, Auftritten bei missionarischen Veranstaltungen und in verschiedenen Medien. Dieses soll insbesondere durch Andachten, Gottesdienste, Anspiele, Verteilung von christlichen Materialien, Zeitungsberichte, persönlichen Kontakt zu Sportlern und das Auftreten der Mannschaften des Vereins bei Punktspielen, Freundschaftsspielen und Turnieren erreicht werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die an Jesus Christus glaubt und als ihren Herrn bekennt und die neutestamentliche Ordnung einer christlichen Gemeinschaft in allen Bereichen befürwortet.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Berufung durch ein Mitglied des Vorstands und ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalendermonats.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.
    2. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftslebens des Vereins.
    3. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    4. Nicht-Teilnahme am Vereinsleben für mindestens ein Jahr, wenn auch zukünftig keine Teilnahme abzusehen ist.

 

§ 6 Mitgliederbeiträge

Die Beiträge für die Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Mitglieder des Vorstandes sind Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl des Kassenprüfer und eines Vertreters
    3. Entgegennahme der Berichte
    4. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, diese per Mail an die Mitglieder weiterzugeben.
  8. Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss entsprochen werden.
  10. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins werden mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung unterzeichnet werden muss.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind allein zur Vertretung berechtigt.
  3. Die Zustimmung des gesamten Vorstandes ist erforderlich bei Geschäften die den Wert von 500 Euro überschreiten und bei Dauerschuldverhältnissen.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, dann sind die Vorstandsmitglieder befugt, bis zur Beendigung der Wahlperiode einen Nachfolger einzusetzen.
  5. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Ansonsten tritt der Vorstand je nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  6. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch schriftliche oder fernmündliche Beschlüsse fassen, wenn diesem Verfahren von keinem Vorstandsmitglied widersprochen wird.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Evangelische Allianz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20.04.2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.